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Frischer Wind in Deinem Geldbeutel?

Windrad am Tagebau Hambach

Für neue Windräder sollen Menschen und die jeweiligen Gemeinden an der Wertschöpfung verpflichtend beteiligt werden. Kommt es in NRW jetzt zu dem notwendigen schnellen Ausbau?

Der Landtag NRW hat am 15.12.23 ein „Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen“ beschlossen.

Zur Steigerung der Akzeptanz und einer damit einhergehenden Beschleunigung der Realisie-
rung des Ausbaus der Windenergie, sieht das Gesetz Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerin-
nen und Bürger sowie Gemeinden vor.

Vorhabenträger neuer Windenergieanlagen auch im Repowering, werden zunächst dazu verpflichtet, sich mit den jeweiligen Standort-Gemeinden über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung zu einigen.

Dabei wird die Wahl der Beteiligungsmodelle zunächst freigestellt.

Die Regelungen haben Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Ge-
meinden und Gemeindeverbände – die jedoch überwiegend als positiv anzusehen sind, da
Gemeinden gesetzlich verpflichtend an der Wertschöpfung von Windenergievorhaben zu beteiligen sind.

Möglichkeiten der Beteiligung
a) eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens in Höhe von beispielsweise
20 Prozent der Gesellschaftsanteile,
b) das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
c) die finanzielle Beteiligung der Beteiligungsberechtigten nach § 5 über Anlageprodukte in
Höhe von beispielsweise 20 Prozent der Investitionssumme,
d) vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
e) pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohner oder
f) die Finanzierung einer gemeinnützigen Stiftung.

Drucksache 18/5849, Abschnitt B, F, Artikel 7

Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 bereits die Rechtmäßigkeit einer Beteiligung in Mecklenburg-Vorpommern festgestellt 1 BvR 1187/17:

Dieses Gesetz verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen (Vorhabenträger), Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben und Anwohnerinnen und Anwohner sowie standortnahe Gemeinden durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder stattdessen durch den Erwerb von Sparprodukten durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde mit insgesamt mindestens 20 % an deren Ertrag zu beteiligen. Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und so der weitere Ausbau der Windenergie an Land gefördert werden.

Pressemitteilung zu 1 BvR 1187/17

Energieerzeugungsgemeinschaften

Unabhängig von der NRW Gesetzgebung hat die EU bereits vor 5 Jahren festgelegt, dass sich Menschen an Energieerzeugungsgemeinschaften beteiligen dürfen.

Gemeinden und Regionen, die bei der Energiewende bereits weit fortgeschritten sind wie der Rhein-Hunsrück-Kreis verfügen bereits seit langer Zeit über örtliche Energieerzeugergemeinschaften.  Dieser Kreis war einst das Armenhaus in Rheinland-Pfalz, dank Energiewende werden heute deutliche Haushaltsüberschüsse erzielt.

In einem solchen Zusammenschluss können Einzelpersonen, Vereine, die Kommune und Unternehmen die Energiewende vor Ort vorantreiben.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Endkunden und insbesondere Haushalte, unter Beibehaltung ihrer Rechte oder Pflichten als Endkunden, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft beteiligen dürfen, ohne ungerechtfertigten oder diskriminierenden Bedingungen oder Verfahren unterworfen zu sein, durch die ihre Beteiligung an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft verhindert würde, sofern die Beteiligung im Fall von Privatunternehmen nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit ist.

Artikel 22 RL 2018/2001

Weiteres

Pressemitteilung des Landtags: https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche/gesetzgebungsportal/aktuelle-gesetzgebungsverfahr/burgerenergiegesetz.html

Drucksache 18/5849: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-5849.pdf

Mit Geld Akzeptanz schaffen: https://taz.de/Beteiligung-an-Windkraftanlagen/!5976268/

Windräder: Anwohner und Gemeinden profitieren künftig: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/windraeder-beteiligung-100.html

1 BvR 1187/17

RICHTLINIE (EU) 2018/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018L2001

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