Umgehende Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens

Beschreibung der Petition
Mit dieser Petition soll der Landtag NRW die Landesregierung beauftragen
- Gespräche mit der Bundesregierung zu führen, die damit motiviert werden soll, einen Prüfauftrag für ein AfD-Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht zu erwirken.
- im Bundesrat gemeinsam mit anderen Bundesländern oder alleine eine Bundesratsinitiative einzubringen. In dieser soll ein Prüfauftrag für ein AfD-Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht vergeben werden.
Wortlaut der Petition
Ich fordere die Menschen des Nordrhein-Westphälischen Landtags auf, im Landtag einen Antrag einzubringen. In diesem soll ein Prüfauftrag an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 43 GG formuliert werden. Ziel ist es, vor dem Bundesverfassungsgericht die umgehende Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens einzuleiten.
Konkret soll die Landesregierung beauftragt werden, in Gesprächen mit der Bundesregierung auf die Einleitung eines Verbotsverfahren hinzuwirken.
Parallel dazu soll in Absprache mit anderen Bundesländern oder alleine umgehend eine Bundesratsinitiative eingebracht werden. Der Bundesrat soll das Bundesverfassungsgericht mit der Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens beauftragen.
Begründung:
Aufgrund der besonderen Stellung von Parteien auf der einen Seite und den Erfahrungen aus dem Scheitern der Weimarer Republik und den Erfahrungen des Nationalsozialismus auf der anderen Seite können weder Bundestag, Bundesrat noch die Bundesregierung über ein Parteiverbot entscheiden. Die Prüfung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, liegt nach Art. 21 Abs. 4 GG allein beim Bundesverfassungsgericht. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Partei verfassungswidrig ist, sind Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung nach § 43 Abs. 2 BVerfGG berechtigt und meiner Ansicht nach verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag einzureichen, um die Verfassungswidrigkeit prüfen zu lassen.
Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD bundesweit als gesichert rechtsextremistisch eingestuft hat, liegen konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei verfassungswidrig ist. Artikel 21 Abs. 2 GG ist dabei sehr klar: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
Die Landesregierung kann, wie im Antrag beschrieben, sowohl als Mitglied im Bundesrat direkt auf die Einleitung eines AfD-Parteiverbotsverfahrens hinwirken, ähnlich wie es bereits der Bremer Senat tut, als auch indirekt durch entsprechende Kontaktaufnahme zur Bundesregierung. Dafür ist es im Lichte der jüngsten Einstufung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nun allerhöchste Zeit!
Schon länger hat sich abgezeichnet, dass die AfD darauf abzielt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, die Grundrechte auszuhöhlen und die Institutionen unseres Verfassungsstaates wie den Verfassungsschutz politisch zu kontrollieren, die Justiz politisch umzubauen und die unabhängige Presse zu schwächen. Gelänge ihr dies, würden unabhängige Gerichte, kritische Medien und Kontrollinstanzen bald fehlen. Dann würde es nicht mehr möglich sein, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und deren Kernprinzipien zu verteidigen.
Ausgangspunkt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist dabei die Menschenwürde. Sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen, ist oberste Pflicht jeden staatlichen Handelns. Wir sehen hierin eine Pflicht und eine Verantwortung, ein Verbotsverfahren gegen die AfD auf den Weg zu bringen!
Die Bedrohung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch die AfD, durch ihre Parteiführung, durch ihre Mitglieder und ihre Anhängerschaft hat inzwischen ein Ausmaß und ein strategisch planvolles Vorgehen erreicht, das die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens zwingend erforderlich macht. Nachdem bereits einzelne Landesverbände der AfD – in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg – als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft worden sind, hat der Verfassungsschutz am 2. Mai 2025 nun auch die gesamte AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Begründung für die Einstufung der AfD, so wird unter Verweis auf das über 1000-seitige Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vielfach ausgeführt, ist, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip gerichtet sind. Auch verdichten sich die Hinweise auf ein strategisch planvolles Vorgehen und rechtsextremistische Vernetzung.
Artikel 21 Abs. 2 GG zielt darauf ab, nach der Maxime „Wehret den Anfängen“ frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen. Im Lichte der deutschen Geschichte, den bisher bekannten Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche hinreichende Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen der AfD sieht, gebietet es die Verantwortung für unsere freiheitliche Demokratie, dass die Niedersächsische Landesregierung alles Notwendige tut, um die rechtliche Überprüfung der AfD durch das unabhängige Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Mit der Einstufung der gesamten AfD als rechtsextremistisch durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gibt es nun keine Ausrede mehr: Es ist Zeit für die Einleitung des Parteiverbotsverfahrens – bevor es zu spät ist. Zögern – auch durch Prüfaufträge oder durch den Verweis auf die Einstufung der AfD lediglich als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz – können wir uns überhaupt nicht mehr leisten. Ohnehin obliegt es einem zu bestellenden Prozessbevollmächtigten, sämtliche Beweise und Gründe für die Verfassungswidrigkeit der AfD vorzubringen.
Damit „Nie wieder ist jetzt“ keine Floskel bleibt – Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD jetzt auf den Weg bringen!
Anleitung für das Onlineformular des NRW Landtages
1.) Gehe auf die Seite des Landtages NRW (neues Fenster):
https://www.landtag.nrw.de/home/petitionen/online-petition.html
2.) Hinweise lesen
3.) klicke aus —> weiter zur Eingabe <—
4.) Du gelangst auf eine Formularseite

Nach dem Ausfüllen bitte weiter klicken
5.) Bitte die Kontaktinformationen ausfüllen und weiter klicken

6.) Falls Du für einen Verein o.ä. tätig bist bitte den Namen einfügen

7.) Kurzbeschreibung Deiner Petition eingeben – verwende den kurzen Mustertext „Beschreibung der Petiton“ von oben und modifiziere ihn bei Bedarf.

Klicke im Anschluss auf weiter.
8.) Gib den Wortlaut Deiner Petition ein (der lange Abschnitt von oben) und modifiziere ihn bei Bedarf.

Klicke im Anschluss auf weiter.
9.) Überprüfe Deine Petition. Wenn Du zufrieden bist klicke auf Abschicken. Wenn Du Korrekturen vornehmen musst klicke zurück.

10.) Geschafft! Gönne Dir einen schönen Abend.
P.S.: Der Landtag NRW kennt kein Quorum. Eine Teilnahme reicht aus.
P.P.S.: Du musst für die Petition nicht in NRW wohnen oder über 18 Jahre alt sein.
Die Petition ist eine Modifikation einer laufenden Landtagspetition in Niedersachsen. Mehr dazu hier: